Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen

I. Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verkaufsgeschäfte der Pister Kugelhähne GmbH (Verkäufer), sofern der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 I BGB) ist.

2. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich und auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers Lieferungen bzw. Leistungen vorbehaltlos ausführt. Solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für den Verkäufer nur verbindlich, wenn er ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarungen auch für alle künftigen Verkaufsgeschäfte des Verkäufers mit dem Käufer ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste; über Änderungen der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird der Verkäufer den Käufer in diesem Fall unverzüglich unterrichten.

II. Grundlagen des Vertragsabschlusses

1. Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich.

2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von fünf Werktagen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform, per e-Mail oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3. An mit dem Angebot nach Ziffer II.1. dieser Bedingungen überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

III. Umfang und Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Bestätigung des Verkäufers in Textform oder per e-Mail.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Preise des Verkäufers gelten „ab Werk“ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten.

2. Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis ohne Abzug mit Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. Sofern ein Skontoabzug vereinbart wurde, ist dieser nur zulässig, wenn bei Zahlung alle Rechnungen beglichen sind, deren Rechnungsdatum mehr als 30 Tage zurückliegt.

3. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere aus Zf. VIII. dieser Bedingungen unberührt.

4. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.

5. Den Angeboten des Verkäufers nach Ziffer II Nr. 1 liegen die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rohstoffpreise zu Grunde.

Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass eine vom Verkäufer zu vertretende Lieferverzögerung vorliegt, und haben sich seit Vertragsschluss die Materialkosten des Verkäufers – insbesondere die Kosten für die Beschaffung von Edelmetall- bzw. Edelstahl – erhöht, so ist der Verkäufer berechtigt, den Preis um diese zusätzlichen Materialkosten zu erhöhen. Entsprechende Preisveränderungen sind dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen. Erhöht sich der Kaufpreis dadurch um mehr als 20 %, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

V. Lieferzeit

1. Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer in der Annahme der Bestellung angegeben.

2. Die Lieferzeit verlängert sich in angemessenem Umfang bei Eintritt eines unvorhergesehenen, außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegenden Ereignisses (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und Störungen der Verkehrswege). Als solches Ereignis gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn der Verkäufer eine Liefervereinbarung, nach der der Käufer bei reibungslosem Ablauf wie zugesagt beliefert hätte werden können (kongruentes Deckungsgeschäft), abgeschlossen und der Verkäufer die Nichtbelieferung durch den Zulieferer nicht zu vertreten hat. Im Falle solcher Ereignisse informiert der Verkäufer den Käufer unverzüglich. Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Die sonstigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Verkäufers wie auch diejenigen des Käufers bleiben im Übrigen unberührt.

3. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um einen angemessenen Zeitraum bei vom Käufer veranlassten nachträglichen Leistungsänderungen und bei Verzögerungen von Mitwirkungshandlungen des Käufers.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten einzulagern. Im Falle der Einlagerung durch den Verkäufer, kann der Verkäufer vom Käufer die ortsüblichen Kosten der Lagerung verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert.

4. Verzugsschaden kann der Käufer erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten und angemessenen Nachfrist verlangen.

5. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und auf Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Lieferungen des Verkäufers erfolgen ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der vom Verkäufer gelieferten Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) geht erst dann auf den Käufer über, wenn er sämtliche seiner Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer erfüllt hat und sämtliche vom Verkäufer auf Veranlassung des Käufers eingegangenen wechsel- und scheckrechtlichen Verpflichtungen erledigt sind.

2. Der Käufer ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat sie der Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang mit anderen Sachen verbinden oder vermischen, sie verarbeiten oder veräußern.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen – auch Vorbehaltsware anderer Lieferanten – untrennbar vermischt oder vermengt bzw. so mit einer anderen Sache (Hauptsache) verbunden, dass sie deren wesentlicher Bestandteil wird, so besteht Einigkeit darüber, dass auf das Miteigentum an der gesamten Menge bzw. der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Sachen bzw. der Hauptsache zum Zeitpunkt der Vermischung oder der Vermengung auf den Verkäufer übergeht. Die gesamte Menge bzw. die Hauptsache wird von dem Käufer für den Verkäufer mit verkehrsüblicher Sorgfalt unentgeltlich verwahrt.

5. Wird Vorbehaltsware Gegenstand eines Kauf-, Werk- oder sonstigen Vertrags des Käufer mit einem Dritten, aufgrund dessen der Dritte an ihr Eigentum erwerben soll, so tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt seine Ansprüche auf die Gegenleistung in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware zzgl. eines pauschalen Aufschlags von 15 % für Zinsen und Kosten ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Käufer darf mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot nicht vereinbaren und seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt liefern; auf Verlangen hat er dem Verkäufer den Vertragspartner zu benennen und die zur Verfolgung der Rechte des Verkäufers erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Käufer unbeschadet der Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, widerruflich ermächtigt; der Verkäufer wird die Ermächtigung nur widerrufen und die Forderung selbst einziehen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall – Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – gerät.

6. Der Verkäufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch Dritten zur Sicherheit übereignen oder eine Pfändung dulden. Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen auf Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten, gegebenenfalls unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.

7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Gesamtbetrag der Forderungen (einschließlich wechsel- oder scheckrechtlicher Eventualforderungen) um mehr als 10 %, so gibt der Verkäufer insoweit nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers Sicherheiten frei.

VIII. Gewährleistung

1. Die dem Angebot nach Ziffer II.1 zu Grunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung.

Für Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen von Lieferanten) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und dem Verkäufer Mängel der Ware unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offene Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Übergabe zu rügen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen, nachdem sie erkannt worden sind, geltend zu machen.

3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leistet der Verkäufer Nacherfüllung: Er nimmt nach seiner Wahl entweder die mangelhafte Ware zurück und liefert mangelfreie Ware (Ersatzlieferung) oder beseitigt den Mangel (Nachbesserung).

Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist allerdings berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Bis der Mangel beseitigt ist.

Der Käufer hat dem Verkäufer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit einzuräumen. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht für Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei berechtigter Mängelrüge trägt der Verkäufer zudem die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung weiter erforderlichen Aufwendungen wie Arbeits- und Materialkosten. Die Nacherfüllung beinhaltet jedoch weder die Kosten für den Ausbau noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

4. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Bei einem Mangel, der den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindert, kann der Käufer weder Nacherfüllung verlangen noch den Kaufpreis mindern.

5. Werden vom Käufer zur Durchführung des Auftrags Materialien oder Werkstoffe beigestellt, ist der Verkäufer zur deren Untersuchung nicht verpflichtet; für Mängel der Ware, die auf Mängeln beigestellter Materialien oder Werkstoffen beruhen, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

6. Vorbehaltlich der Regelung der nachstehenden Ziffer IX sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Grund – ausgeschlossen.

7. Gewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag sowie vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Unberührt hiervon bleibt die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für arglistig verschwiegene Mängel und für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie für die Ware. Unberührt bleibt ferner die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und den gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). Soweit die Haftung unberührt bleibt, gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist und der jeweilige gesetzliche Verjährungsbeginn.

IX. Haftung

1. Der Verkäufer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verkäufer haftet auch bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn es sich um

– Schäden aus der Verletzung solcher Vertragspflichten handelt, deren Einhaltung ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

– Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt.

Ausgenommen von vorstehender Haftungsbegrenzung sind die Fälle einer etwaigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). Unberührt bleibt ferner die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel und für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie für die Ware. Soweit die Haftung unberührt bleibt, gilt die jeweilige gesetzliche Regelung.

2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Käufer oder Dritte sowie auf gewöhnlichem Verschleiß, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen oder chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen. Dichtungselemente sind Verschleißteile. Der ursächliche Zusammenhang zwischen einer von dem Käufer vorgenommenen Substanzveränderung des Kaufgegenstandes und den aufgetretenen Mängeln oder Schäden wird vermutet.

Insbesondere wird keine Gewähr für Mängel oder Schäden übernommen, wenn diese durch vom Käufer vorgenommene Substanzveränderungen – insbesondere durch Bohrungen oder durch das Anschweißen von anderen Gegenständen – an den vom Verkäufer gelieferten Produkten entstanden sind.

3. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Vertraulichkeit

Der Käufer hat alle im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten – insbesondere Unter-lagen aller Art, die dem Käufer durch den Verkäufer zur Vertragsdurchführung überlassen werden, auch in elektronischer Form – als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung auch nach Abwicklung des Vertrags verpflichtet und zur Vervielfältigung solcher Unterlagen nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen berechtigt. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers in Textform erfolgen.

XI. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrags-verhältnis, einschließlich der Zahlungspflicht, ist Muggensturm.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

3. Gerichtsstand ist Muggensturm. Der Verkäufer kann den Käufer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

Stand: 05.10.2015

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1 Allgemeines — Geltungsbereich

(1)          Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)          Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3)          Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4)          Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferant (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5)          Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

(6)       Sofern nach einzelnen Regelungen dieses Vertrages Schriftform erforderlich ist, ist die Textform nicht ausreichend.

(7)       Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden

2 Angebot

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen anzunehmen. 

3 Lieferzeit

(1)               Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie ………zwei……….. Wochen ab Bestellung.

(2)               Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3)               Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.

(4)               Befindet sich der Lieferant in Verzug und ist eine Vertragsstrafe nicht oder nicht wirksam vereinbart, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferant bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1)          Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (zB. Beschränkung auf Vorrat).

(2)          Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3)          Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4)          Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(5)          Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (zB Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferant herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferant weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

5 Höhere Gewalt

(1)       In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Subunternehmer des Lieferanten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Subunternehmer seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

(2)       Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

(3)       Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als  2 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

6 Preise, Zahlungsbedingungen

(1)          Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

(2)          Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(3)          Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (zB Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(4)          Rechnungen haben den steuerlichen Vorgaben zu entsprechen. Weiterhin müssen  die Bestellnummer, Artikelnummer sowie unsere Kommissionsnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(5)        Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(6)        Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(7)        Erfolgte Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

(8)        Soweit Kosten und Zinsen anfallen, werden Zahlungen zuerst auf die Hauptleistung angerechnet, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Kosten.

(9)          Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferant zustehen.

(10)        Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

7 Mängel

 (1)      Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Vertragsprodukte frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, den vertraglichen Anforderungen entsprechen und auch sonst mangelfrei sind. Er übernimmt neben dieser Beschaffenheitsgarantie eine umfassende Haltbarkeitsgarantie für die Dauer von 24 Monaten ab Lieferung. Die gesetzlichen Rechte werden hierdurch nicht eingeschränkt.

(2)       Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferant gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(3)       Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferant oder vom Hersteller stammt.

(4)       Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5)       Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Es gilt insoweit eine Mindestfrist von 5 Arbeitstagen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(6)       Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(7)       Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferant fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(8)       Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

8 Lieferantenregress

(1)       Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferant zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2)       Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferant benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3)       Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

9 Produzentenhaftung

(1)       Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)       Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3)  Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

10 Schutzrechte

(1)          Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2)          Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und sonstige Kosten, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

11 Eigentum an Unterlagen und Werkzeugen, Beistellung, Geheimhaltung

(1)               An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen bleiben in unserem Eigentum. Urheber- und sonstige Schutzrechte werden durch Übergabe an den Lieferanten nicht tangiert. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben.

(2)               Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(3)          Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Stoffe und Materialien (zB Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferant zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

(3)          Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4)          Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferant wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(5)          Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

12 Arbeitskräfte

(1)          Der Lieferant versichert, dass er Arbeitskräfte aus den Ländern außerhalb der Europäischen Union nur dann einsetzen wird, wenn sie im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Auf unser Verlangen sind die Arbeitsgenehmigungen vorzulegen.

(2)          Der Lieferant verpflichtet sich auch uns gegenüber, seine Verpflichtungen zur Zahlung des geltenden Mindestlohns, und zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zu erfüllen. Er versichert, die Regelungen des Mindestlohngesetzes einzuhalten.

(3)          Dem Lieferant ist bekannt, dass er verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer gemäß § 28 SGB IV der zuständigen Einzugsstelle für die Sozialversicherung zu melden. Der Lieferant wird rechtzeitig vor Beginn mit der Ausführung der Arbeiten die Unbe-denklichkeitserklärungen der Sozialversicherungsträger vorlegen.

(4)          Der Lieferant versichert, dass bei Vertragsabschluss sowie zum Einsatzbeginn seiner Mitarbeiter alle notwendigen Arbeitsgenehmigungen und Bescheinigungen vorliegen

(5)          Bei Einsatz im Ausland verpflichtet sich der Lieferant, für alle für diesen Auftrag eingesetzten Mitarbeiter, auch die in dem jeweiligen Einsatzland geltenden zwingenden, arbeitsrechtlichen Regelungen zu beachten.  Auf Kosten des Lieferant sind alle notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen, sowie Meldeverfahren zu beachten.

(6)          Arbeitszeitaufzeichnungen und sonstige Dokumentationen sind entsprechend dem Mindestlohngesetz vorzunehmen und aufzubewahren. Sie sind uns auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

(7)          Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen und Kosten frei, die im Falle eines Verstoßes des Lieferant gegen die in den vorstehend bezeichneten Vorschriften gegen uns geltend gemacht werden. Dies gilt auch für etwaige Bußgeld oder Strafzahlungen.

(8)          Sollte es durch nicht, nicht korrekte oder nicht vollständige vorliegende Genehmigungen oder Bescheinigungen zu Verzögerungen oder Unterbrechungen der Auftragsausführung   kommen,  werden diese Kosten ggf. auch für Schadenersatz oder Vertragsstrafenzahlungen zu denen wir herangezogen werden, sowie alle Folgekosten an den Lieferanten weiterbelastet.

13 Verjährung

(1)          Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)          Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3)          Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)        Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferant gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2)        Ist der Lieferant Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3)       Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB, der Rahmenvereinbarung oder der sonstigen vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages im Übrigen unberührt.

Muggensturm, 01.01.2021

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